Corona – Update 20.04.2020
Aufgrund der beschlossenen Maßnahmen der deutschen Bundesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus stehen viele Expats wie alle anderen vor dem Problem, Vorschriften und Fristen einzuhalten.
PROGEDO – the first friend abroad – daher informieren wir regelmäßig unsere Kunden über die aktuellen Ereignisse in Deutschland im Zusammenhang mit Covid-19
Einreise- und Quarantänebestimmungen für Deutschland
Die Bundesregierung hat die bestehenden Einreisebestimmungen vorerst bis zum 3. Mai verlängert. Seit Freitag, den 10. April, gilt außerdem für Einreisende nach Deutschland eine verpflichtende Quarantäne von zwei Wochen. Diese gilt sowohl für Deutsche als auch Ausländer. Es gibt allerdings Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Tätigkeiten, sofern keine Covid-19-Symptome vorliegen:
Letzte Corona – Updates:
- Unsere besten Ausländerbehörden
- Auswirkungen auf Arbeitsmigrationsprozesse seit neuer EU-Richtlinie
- Stark gestiegener Wohnungsmangel in deutschen Großstädten
- Informationen zu Visaanträgen für russische Staatsangehörige
- Aktuelle Situation für ukrainische Staatsangehörige in Deutschland und im Schengen-Raum
- Tätigkeiten in den Bereichen Transportwesen, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Diplomaten, Rechtswesen, Volksvertretung, Regierung, Verwaltung, EU- sowie internationale Organisationen;
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besatzungen von Flugzeugen, Schiffen, der Bahn, von Bussen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland waren;
- Pendler und Geschäftsreisende;
- Streitkräfte, Polizeivollzugsbeamte;
- Durchreisende;
- Saisonarbeitskräfte.
Nähere Infos finden Sie hier:
- https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html
- https://www.germany.info/us-de/service/corona/2313816#content_1
- https://www.germany.info/us-de/covid19/2321562
Abgelaufene Schengen-Visa
Aufgrund einer erlassenen Rechtsverordnung sind alle Inhaber eines C-Visums (Schengen-Visa) oder D-Visums (nationale Visa), die sich aktuell im deutschen Bundesgebiet aufhalten, bis zum 30.06.2020 von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie halten sich also bis zum einschließlich 30.06.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und können während dieses Zeitraums, sofern möglich, ohne Einschränkungen ausreisen. Eine Wiedereinreise ist jedoch nur mit noch gültigem Visum oder Aufenthaltstitel möglich.
Außerdem ist Ausländern mit einem D-Visum, die aufgrund dieser Verordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum 30.06.2020 erlaubt. Sofern diese ihnen vorher bereits gestattet war.
Die Verordnung finden Sie hier:
Nähere Infos zu den Unterschieden in den Visa-Arten kann man hier nachlesen:
Und hier finden sie Informationen zu Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten:
- https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__30.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html
Führerscheinregelung für Drittstaatenangehörige
Durch Allgemeinverfügung wird die Frist für die Nutzung eines ausländischen Führerscheins nun in ganz Deutschland auf 12 Monate verlängert.
Normalerweise ist es so, dass Inhaber eines EU-Führerscheines oder dem eines anderen Vertragsstaates des EWR (Lichtenstein, Norwegen, Island) mit diesem unbefristet in Deutschland ein entsprechend den Einträgen in diesem Führerschein aufgelistetes Fahrzeug führen dürfen. Für alle anderen ausländischen Führerscheine gilt: Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, darf generell nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt 6 Monate seinen ausländischen Führerschein in Deutschland führen.
In Anbetracht der derzeitigen Situation gilt nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung, die jedes Bundesland verkünden wird, die Regelung, dass ausländische Fahrerlaubnisinhaber noch 12 Monate nach Anmeldung in Deutschland im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge in Deutschland führen dürfen.
Die ausnahmsweise Verlängerung der gesetzlichen Frist auf zwölf Monate ist längstens bis zum 1. April 2021 möglich.
Nach Ablauf der vorgesehenen 12-Monatsfrist verliert der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die Berechtigung, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Da die Umsetzung der Verordnung Ländersache ist und es erfahrungsgemäß etwas dauert, bis es überall umgesetzt wird, sollten diejenigen, die davon aktuell betroffen sind, sich sicherheitshalber bei den für sie zuständigen Führerscheinstellen noch einmal rückversichern, insbesondere in den Monaten April und Mai 2020. Am besten führen Sie dann auch eine Kopie der Verordnung während des Führens eines Fahrzeuges mit sich, um durch Vorzeigen dieses Dokumentes bei einer Verkehrskontrolle Diskussionen aus dem Weg gehen zu können.
In einem weiteren Blogbeitrag finden Sie hier mehr über die Auswirkungen des Corona-Virus für Visum und Arbeitserlaubnis, inkl. einer Handlungsempfehlung für Arbeitnehmer.
Wir stehen natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung, kontaktieren Sie uns gerne hier.
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