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| markus spiske NoeL3ST 4CA unsplash | PROGEDO Relocation – Immigration and Visa Services, Mobility Services, Relocation Services for companies and individuals, Germany and worldwide

Aktuelle Situation für ukrainische Staatsangehörige in Deutschland und im Schengen-Raum

5. März 2022/In Aktuelles

Der Krieg in der Ukraine beschäftigt und schockiert uns alle – bereits jetzt sind laut dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) fast 700.000 Menschen auf der Flucht und bedauerlicherweise ist anzunehmen, dass diese Zahl noch erheblich ansteigen wird.

Wir als Relocation Unternehmen wollen versuchen mit unserer Erfahrung im Bereich Zuwanderung nach Deutschland zu unterstützen und so helfen die bürokratischen Hürden zu verstehen und zu überwinden. Vor allem wollen wir hier zusammenfassen welche neuen Regelungen nun gelten.

Menschen aus der Ukraine können für bis zu 90 Tage ohne vor ein Visum zu beantragen in die EU beziehungsweise den Schengenraum einreisen– und damit auch nach Deutschland. Voraussetzung dafür ist ein biometrischer Reisepass – die Bundespolizei gab jedoch auf Nachfrage an hier nachsichtig zu sein und auch BürgerInnen ohne diesen Reisepass aus der Ukraine einreisen zu lassen.

Für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen muss vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Das ist derzeit bedingt durch die Situation ausnahmsweise auch bei den Auslandsvertretungen der Nachbarstaaten möglich – unter anderem auch weil die deutsche Botschaft in Kiew seit Ende Februar geschlossen ist. Diese Visa können mit biometrischem Reisepass aber auch ohne diesen beantragt werden.

Die EU-Kommission bereitet darüber hinaus gemeinsam mit den Innenministerinnen und Innenministern der Europäischen Union die erstmalige Anwendung einer EU-Richtlinie vor, mit dem alle EU-Mitgliedsstaaten das gleiche, unbürokratische Verfahren zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine anwenden würden. Die Richtlinie zur sogenannten „Massenflucht“ besteht bereits seit 2001, also 21 Jahre lang und wurde in Gestalt des §24 des Aufenthaltsgesetzes ebenfalls in nationales Recht umgewandelt. Bisher war es kein politischer Wille diese zur Anwendung zu bringen – nun herrscht Einigkeit unter den EU-Mitgliedsstaaten.

Die Richtlinie regelt die Verteilung der Flüchtlinge, sowie die vereinfachten Verfahren zum vorübergehenden Schutz und auch die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme und der selbstständigen Tätigkeit. Ukrainische Flüchtlinge können hiermit ohne Asylverfahren für zunächst ein Jahr in der gesamten EU aufgenommen werden und unkompliziert eine Arbeitserlaubnis erhalten. Außerdem haben sie damit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Verlängerung auf insgesamt drei Jahre ist möglich. Zugleich wird die Teilnahme von Kindern am Schulunterricht garantiert. Die Regelung gilt für Inhaber eines ukrainischen Passes und für alle, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Ukraine haben.

Neben der Kriegssituation muss auch die Pandemie leider noch immer mitbedacht werden. Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr. Die Bundespolizei werde bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So würden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.

Umfangreiche Informationen auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch kann man hier finden:

  • DE: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html
  • EN: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/EN/topics/ministry/ukraine-war-eng/faq-ukraine-artikel.html
  • UA: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukrain-war-ukr/faq-list-ukrain-war.html

Gerne informiert PROGEDO auf Anfrage auch über die aktuelle Situation in jedem Bundesland.

Noch ein wichtiger Hinweis: alle Angaben haben wir nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Weder können wir die Vollständigkeit garantieren noch haften wir für die hier gemachten Inhalte. Hierfür ist der Sachverhalt einfach zu komplex und es finden auch immer wieder Anpassungen und Änderungen statt. Im Zweifel kontaktieren Sie uns bitte direkt oder informieren sich über Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/InformationenEinreiseUkraine/informationen-einreise-ukraine-node.html

Weitere Quellen:

  • https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR?openAccordionId=item-2513226-1-panel
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html
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