Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Einwanderung qualifizierter ArbeitnehmerInnen aus Drittstaaten erleichtern und tritt am 1. März 2020 in Kraft. Es ist in dem Sinne kein eigenständiges Gesetz, sondern besteht aus Teilbereichen, die in bereits bestehende Gesetze eingegliedert werden.

https://www.youtube.com/watch?v=RkZXCkj8s9Y
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Deutschland, https://www.youtube.com/watch?v=RkZXCkj8s9Y

Drittstaaten (oder auch „Drittländer“) im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts sind im Allgemeinen die Staaten, die nicht in den Genuss der sogenannten Freizügigkeit kommen – also alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) plus Island, Liechtenstein Norwegen sowie der Schweiz. Drittstaaten sind also z.B.  USA, China, Indien, Russland, Ukraine, Südafrika, Brasilien, Japan, Serbien, Australien und Kanada und viele weitere.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zunächst: Für Fachkräfte mit Hochschulabschluss ändert sich durch das neue Gesetz nichts! Die Nummerierung der Paragrafen verschiebt sich ein wenig, was aber inhaltlich keine Auswirkungen hat. Wohingegen die sogenannte Vorrangprüfung, also ob freizügigkeitsberechtigte BürgerInnen für eben die betreffende Position zur Verfügung stehen würde, abgeschafft wird.

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung bleibt die Anerkennung der Qualifikation nach wie vor Voraussetzung. In einigen Bereichen gibt es allerdings mit dem neuen Gesetz Erleichterungen.

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:

  • Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter, anerkannter Berufsausbildung gelten einheitlich als Fachkräfte
  • Für Fachkräfte aus Drittstaaten mit Arbeitsvertrag und Anerkennung der Qualifikation entfällt die Vorrangprüfung.
  • Verzicht der Beschränkung auf Mangelberufe bei Beschäftigten mit qualifizierter Berufsausbildung durch Wegfall der Positivliste (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015465.pdf)
  • Die Begrenzung auf die sogenannten Engpassberufe entfällt. Zu diesen gehören vor allem technische Berufe und einige Gesundheits- und Pflegeberufe. IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten.
  • Die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen werden verbessert. Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikation können im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig im Inland durchgeführt werden. 
  • Wer eine qualifizierte Berufsausbildung nachweisen kann, bekommt auch ohne Arbeitsvertrag eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate, um eine Stelle zu finden. Einen ähnlichen Titel gibt es bisher nur für HochschulabsolventInnen. In dieser Zeit können Arbeitssuchende bis zu zehn Wochenstunden auf Probe arbeiten oder ein Praktikum absolvieren. Voraussetzungen sind der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts in dieser Zeit sowie nachgewiesene gute Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft, die sie beschäftigen möchten, im beschleunigten Fachkräfteverfahren die Beantragung von Visum und Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde initiieren

Jörg Holsten im Interview über das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (PT Magazin)

Für Arbeitgeber ist der Verzicht auf die Mangelberufsbeschränkung und der Entfall der Vorrangprüfung einer der wichtigsten Bestandteile des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Eröffnen sich doch dadurch wesentlich mehr Möglichkeiten, ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten zu finden und eine Beschäftigung anzubieten. Allerdings bleiben die geforderten Sprachkenntnisse auf B-1-Niveau für Fachkräfte mit Berufsausbildung (nicht für Hochschulabsolventen) als Grundvoraussetzung ganz klar der kritische Engpass bei der Mitarbeitersuche in Drittstaaten.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.make-it-in-germany.com/de/

PROGEDO unterstützt seine Kunden bundesweit seit 25 Jahren in allen Fragen rund um das Thema Relocation. Dazu gehört neben der Unterstützung bei der Wohnungssuche und allen notwendigen Maßnahmen rund um den Umzug auch die Beratung von Unternehmen, die sich zum ersten Mal mit der Problematik der Besetzung einer Stelle mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin aus dem Ausland konfrontiert sehen und den damit verbundenen Verwaltungsschritten bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Fordern Sie gerne weitere Informationen und eine kostenlose Erstberatung an.