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Schutzimpfung Masern ab 01. März 2020 Pflicht

Masernschutzgesetz – Impfen wird zum 1. März 2020 Pflicht!

21. Februar 2020/In Aktuelles

PROGEDO – your first friend abroad. Diese Aussage verpflichtet! Deshalb informieren wir regelmäßig unsere Kunden über aktuelle Geschehnisse und Ereignisse, die uns für diese besonders wichtig erscheinen.

Am 1. März 2020 tritt neben dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, ein weiteres, auch für ausländische Fachkräfte mit Kindern sehr wichtiges Gesetz in Kraft, nämlich  das Masernschutzgesetz.  In der Konsequenz bedeutet dieses Gesetz, das alle Kinder, die nicht geimpft sind, ihren Kita-Platz verlieren und Eltern, deren schulpflichtige Kinder nicht geimpft sind, hohe Bußgelder von bis zu 2.500 Euro drohen! 

Was bedeutet dieses Gesetz genau? Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern für alle Kinder, die älter als ein Jahr sind und die eine Kita, einen Hort, eine Tagespflege, eine Schule oder andere Ausbildungseinrichtung in Deutschland besuchen wollen, vor dem Start einen Nachweis dafür in der entsprechenden Einrichtung vorlegen, das eine Masernimpfung erfolgt ist.  Für die Kinder, die schon davor in einer dieser Einrichtungen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Bis dahin müssen auch diese anhand des Impfnachweises oder des Kinderuntersuchungsheft nachweisen, dass eine Masernimpfung durchgeführt wurde.

Ab 01. März ist das Impfen gegen Masern Pflicht!
Ab 01. März ist das Impfen gegen Masern Pflicht!

Kinder, die ab dem 1. März in einer Kita, einem Hort oder einer Tagespflege neu aufgenommen werden wollen und den geforderten Impfschutz nicht nachweisen können, dürfen diese erst dann besuchen, wenn der Nachweis erfolgte. Kommen Eltern dieser Verpflichtung, auch nach Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, wird dies dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Außerdem kann die Kita dann eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Keine der genannten Einrichtungen wird nach dem 1. März 2020 ein Kind ohne ausreichenden Masernimpfschutz mehr aufnehmen, da dies gesetzlich verboten ist. Diese Regelung gilt nach der Übergangsfrist bis 31. Juli 2021 für bereits vorher in den entsprechenden Einrichtungen angemeldete Kinder dann auch für diese.  Kinder unter einem Jahr sind nicht betroffen, bei einem Einjährigen muss aber eine erste Impfung erfolgt sein, mit etwa zwei Jahren sind die Eltern verpflichtet,  die zweite Impfung nachzuweisen.

Anders ist das bei Schülern, da diese der Schulpflicht unterliegen. Diese können nicht einfach der Schule verwiesen werden. Wenn der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird,  kann das zuständige Gesundheitsamt die Eltern verpflichtend zu einer Beratung einladen. Eltern, die dem Gesetz nicht Folge leisten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden. Eine Zwangsimpfung gibt es allerdings nicht, es kann aber nach der Bußgeldzahlung auch noch ein sogenanntes Zwangsgeld bis zum Nachweis der Impfung auferlegt werden.

PROGEDO rät allen seinen Kunden, die Kinder haben und die wir im Rahmen unserer Relocationservices bundesweit betreuen, sich umgehend mit der Impfpflicht auseinanderzusetzen und den aktuellen Impfstatus ihrer Kinder zu überprüfen. Die notwenige Schutzimpfung kann jeder Kinder- oder Hausarzt durchführen. In Zukunft wird es keine Möglichkeit mehr geben, sein Kind in einer Kita, einem Hort oder einer Tagespflege anzumelden oder dort weiterhin betreuen zu lassen, wenn keine Impfung gegen Masern vorweisbar ist.

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