Brexit

Brexit-Abkommen: Was auf britische Arbeitnehmer in Deutschland zukommt

PROGEDO – your first friend abroad. Diese Aussage verpflichtet! Deshalb informieren wir regelmäßig unsere Kunden über aktuelle Geschehnisse und Ereignisse, die uns für diese besonders wichtig erscheinen.

Nun steht es fest – Großbritannien verlässt die Europäische Union endgültig, der Brexit hat am 31.01.2020 wirklich stattgefunden. Mit diesem Datum begann eine Übergangsphase, die bis Ende Dezember 2020 andauern soll und in der Briten und Britinnen weiterhin wie andere EU-BürgerInnen auch freizügigkeitsberechtigt sind. In jedem Falle werden spätestens danach britische Staatsangehörige in jedem Fall zukünftig für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht benötigen.

Was genau bedeutet das also für britische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hier in Deutschland? Briten und Britinnen werden wie andere Drittstaatsangehörige, also Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, gesehen werden. Hieraus ergibt sich die Herausforderung, dass sie nach der Übergangszeit für jede ihrer Reisen in EU-Staaten ein Visum (Multiple-Entry-Visum) bräuchten, damit also auch für Deutschland. Für den nun vereinbarten Brexit jedoch gilt, dass bei mindestens fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Diejenigen, die sich bisher weniger als fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben, können sich um einen (befristeten) Aufenthaltstitel bewerben, der beispielsweise einen Arbeitsaufenthalt oder Familiennachzug zur Grundlage hat.

Damit stehen nicht nur die Betroffenen selber, sondern auch Unternehmen, die MitarbeiterInnen aus Großbritannien beschäftigen, vor der Herausforderung alle Bedingungen abzuwägen und rechtzeitig bei den entsprechenden Stellen in die Wege zu leiten, um nicht von negativen Folgen überrascht zu werden. Doch insofern besteht kein Grund zur Sorge: Kein britischer Staatsangehöriger muss sofort aus Deutschland ausreisen, um mit einem neu beantragten Visum wieder einreisen zu können – es ist möglich, noch in der Übergangsphase einen Aufenthaltstitel durch eine rechtzeitige Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erhalten – oder, falls gewollt, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.

Fordern Sie hier kostenlos unser Infosheet „Consequences of Brexit on UK citzens residing and working in Germany“ an. Schritt für Schritt erklären wir darin, was britische Bürger und Bürgerinnen, die bereits in Deutschland leben und arbeiten, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder für die Einbürgerung tun können.

Sie haben konkrete Fragen? Gerne unterstützen wir Sie mit einer umfassenden Beratung. Diese bieten wir auch für Unternehmen an – und übernehmen dabei auf Wunsch auch die Registrierungen für Ihre Arbeitnehmer bei den zuständigen Ausländerbehörden. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Die Brexit – Folgen für Unternehmen

Damit stehen nicht nur die Betroffenen selber, sondern auch Unternehmen, die MitarbeiterInnen aus Großbritannien beschäftigen, vor der Herausforderung alle Bedingungen abzuwägen und rechtzeitig bei den entsprechenden Stellen in die Wege zu leiten, um nicht von negativen Folgen überrascht zu werden. Doch es besteht kein Grund zur Sorge: Kein britischer Staatsangehöriger muss sofort aus Deutschland ausreisen, um mit einem neu beantragten Visum wieder einreisen zu können – es ist möglich, noch in der Übergangsphase einen Aufenthaltstitel durch eine rechtzeitige Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erhalten – oder, falls gewollt, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.

Sie haben Fragen? Gerne unterstützen wir Sie mit einer umfassenden Beratung. Diese bieten wir auch für Unternehmen an – und übernehmen dabei auf Wunsch auch die Registrierungen für Ihre Arbeitnehmer bei den zuständigen Ausländerbehörden.

Wir informieren Sie – jetzt eintragen.